Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht – 2 EntscheidungenDer Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle. |